Lieferkettengesetz (LkSG) für Zulieferer: Was auf dich zukommt, wenn dein Kunde betroffen ist
Das LkSG betrifft direkt nur große Unternehmen – trifft aber indirekt zehntausende mittelständische Zulieferer. Was das für dich konkret bedeutet.


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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet direkt nur Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden in Deutschland – aktuell rund 4.800 Betriebe. Für den Mittelstand ist die relevantere Zahl eine andere: Über 50.000 Zulieferer sind indirekt betroffen, weil ihre LkSG-pflichtigen Kunden die eigenen Sorgfaltspflichten an die Lieferkette weitergeben. Dieser Artikel ordnet ein, was das konkret bedeutet – für dich als Zulieferer, nicht als direkt verpflichtetes Unternehmen.
Direkt vs. indirekt betroffen: der entscheidende Unterschied
Direkt betroffen sind Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland – sie müssen Risikoanalysen durchführen, Präventionsmaßnahmen umsetzen und ein Beschwerdeverfahren einrichten.
Indirekt betroffen sind Zulieferer dieser Unternehmen. Für sie gilt keine eigene gesetzliche Berichtspflicht – aber ihre Kunden reichen die Sorgfaltspflicht vertraglich oder über Fragebögen weiter, weil sie selbst ihre Lieferkette prüfen müssen. In der Praxis äußert sich das meist als Anfrage: ein Fragebogen, eine Vertragsklausel, eine Selbstauskunft (siehe Lieferantenselbstauskunft ausfüllen).
Der wichtigste praktische Punkt: Wenn du als Zulieferer eine LkSG-bezogene Anfrage erhältst, geht es fast immer um die zweite Kategorie – nicht darum, dass du selbst unter das Gesetz fällst.
Der aktuelle Stand der Regulierung
Im Zuge der EU-Omnibus-Reform wurde die Durchsetzung des LkSG spürbar zurückgefahren: Die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA wurde faktisch ausgesetzt, Bußgelder werden nur noch bei besonders schwerwiegenden Verstößen verhängt. Die grundlegenden Sorgfaltspflichten – Risikoanalyse, Prävention, interne Dokumentation – bleiben für direkt betroffene Unternehmen jedoch bestehen, und damit bleibt auch der Datenbedarf gegenüber Zulieferern bestehen. Langfristig soll das LkSG durch ein an die EU-Richtlinie CSDDD angepasstes Gesetz ersetzt werden; bis dahin gilt eine Übergangsphase.
Für Zulieferer heißt das: Die Anfragen werden kurzfristig eher weniger formalisiert, aber nicht grundsätzlich verschwinden – Großkunden müssen ihre Lieferkette weiterhin im Blick behalten, unabhängig vom Detailgrad der eigenen Berichtspflicht.
Was Kunden von Zulieferern in der Praxis konkret verlangen
Selbstauskünfte zu Arbeits- und Umweltstandards, oft in Fragebogenform
Vertragliche Zusicherungen, z. B. ein Verhaltenskodex, den der Zulieferer akzeptiert
Nachweise auf Anfrage, wenn ein konkreter Risikohinweis vorliegt – hier gilt bei mittelbaren Zulieferern die Sorgfaltspflicht des Kunden nur anlassbezogen
Teilnahme an Brancheninitiativen, teilweise als Alternative zu individuellen Einzelnachweisen
Der häufigste Fehler: Anfrage als eigene Berichtspflicht missverstehen
Ein wiederkehrendes Missverständnis ist, eine LkSG-bezogene Kundenanfrage als eigene gesetzliche Verpflichtung zu behandeln – mit entsprechend hohem, oft unnötigem Aufwand. Praktisch reicht in den meisten Fällen eine solide, nachvollziehbare Selbstauskunft, die auf tatsächlichen Daten basiert – nicht ein vollständiger, formaler LkSG-Bericht, der ohnehin nur für direkt verpflichtete Unternehmen vorgesehen ist.
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